Fasching burglauer

Unser
Umzug

Richtlinien Faschingsumzug 04.03.2025 Vereinsring Burglauer e.V.

Ziel der nachfolgenden Richtlinien ist es, allen Teilnehmern und Besuchern der Faschingsumzüge unter Einhaltung aller geltenden Gesetze ein ungetrübtes Faschingserlebnis zu ermöglichen. Vor allem liegt den Veranstaltern die Sicherheit und Gesundheit aller am Zug beteiligten Personen am Herzen (auch nach Ende der Veranstaltung).

1. Anmeldung und Verantwortliche

Das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular muss bis spätestens 23.02.2025 an den Veranstalter zurückgesendet werden.

Bei der Anmeldung zum Faschingsumzug müssen pro Wagen/ Gruppe sowohl der Wagenverantwortliche als auch der verantwortliche Fahrer schriftlich benannt werden. Der Wagenverantwortliche muss mind. 20 Jahre alt sein. Die benannten Personen bestätigen durch ihre Unterschrift auf dem Anmeldeformular den Erhalt und die Kenntnisnahme der Richtlinien.
Eine Ausweiskopie beider Personen muss der Anmeldung Beiliegen!

Der Wagenverantwortliche wird bei jeglichem Verstoß der auf seinen Namen angemeldeten Gruppe/n gegen das Jugendschutzgesetz sowie der Umzugsrichtlinie zur Verantwortung gezogen. Der Veranstalter wird die Einhaltung aller geltenden Gesetze sowie der Richtlinien gemeinsam mit der Polizei und den von ihm beauftragten Sicherheitsfirmen kontrollieren. Zur Beweissicherung behält sich der Veranstalter das Recht vor, während und nach der Veranstaltung Videoaufnahmen zu machen und auszuwerten.

Sollte ein Wagen/ eine Gruppe keinen Verantwortlichen benennen können oder dieser beim Umzug nicht anwesend sein, kann die Teilnahme der Gruppe am Umzug nicht genehmigt werden. Nicht angemeldete Gruppen sind von der Teilnahme am Umzug grundsätzlich ausgeschlossen.

Die maximale Teilnehmerzahl pro angemeldeter Gruppe ist auf 30 Personen (inkl. Sicherheitsposten) begrenzt.

Alle Zugteilnehmer die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Zahlung des Eintrittsgeldes verpflichtet. Jede Gruppe erhält analog der  gemeldeten Teilnehmer eine Rückvergütung. Jeder Veranstalter kann frei über Form und Höhe der Rückvergütung entscheiden.

2.  An-/Abfahrt

Die Anreise muss am Umzugstag bis spätestens 13:00 Uhr erfolgen. Hier wird die Anwesenheit des gemeldeten Fahrers und der gemeldeten Aufsichtsperson überprüft. (Ausweis!)

Wir weißen ausdrücklich darauf hin, dass es sowohl bei der Anfahrt wie auch bei der Abfahrt

verboten ist, Personen auf dem Wagen zu befördern. Für die Einhaltung und Beachtung ist der Fahrzeugführer verantwortlich.

Der Umzug endet an der Rudi-Erhard-Halle. Hier muss Die Musik sofort abgestellt werden. Außerdem müssen die Wägen sofort entfernt werden. Dem Zugpersonal ist folge zu leisten.

3. Jugendschutz

Die Einhaltung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) wird vor, während und nach dem Umzug kontrolliert.

Das Mitführen von branntweinhaltigen Getränken auf dem Wagen oder im Gepäck der Teilnehmer ist grundsätzlich verboten. Der Veranstalter behält sich das Recht vor Taschenkontrollen durchzuführen und sichergestellte Getränke einzuziehen.

Getränkezapfanlagen und ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht auf dem Wagen installiert sein. Jegliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Zuschauer ist untersagt. Werden auf einem Wagen/ in einer Gruppe alkoholisierte Jugendliche angetroffen, wird die gemeldete Aufsichtsperson in Verantwortung genommen und der Wagen oder die Gruppe werden vom Umzug ausgeschlossen.

4. Sicherheit

Der Wagenverantwortliche legt gemeinsam mit dem gemeldeten Fahrer die Zahl der Sicherheitsposten fest. Pro Wagen müssen jedoch mindestens zwei Personen zur Sicherung des Wagens (gerade in den Schwenkbereichen) abgestellt werden. Ziel sollten 2 Sicherheitsposten pro Achse sein. Die Sicherheitsposten müssen eine Warnweste tragen, mindestens 18 Jahre alt und nüchtern sein.

Das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern, sowie der Betrieb von Stromerzeugern auf dem Wagen sind verboten. Offenes Feuer ist ebenfalls in jeglicher Art auf oder neben dem Wagen untersagt.

Das Sichtfeld des Fahrers muss frei sein und darf von keinen Wagenanbauten beeinträchtigt werden. Das Besteigen von Wagenanbauten sowie von Anbaugeräten der Zugfahrzeuge ist verboten. Grundsätzlich dürfen keine Aktionen über die Grenzen des Wagens hinausgehen.

Die Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein und dürfen während des Umzuges nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Der Einsatz von Pferden und Pferdegespannen ist verboten.

5. Lautstärke / Musikanlagen

Die Lautstärke musikalischer Anlagen sowie anderer Klangerzeuger oder Effekte darf zu keiner Zeit den Wert von 100dB überschreiten. Die Lautstärke darf zu keiner Beeinträchtigung von anderen Zugteilnehmern, Musikgruppen und insbesondere Zuschauern führen. Der Veranstalter wird während der Veranstaltung, unter Zuhilfenahme geeigneter Messgeräte, die Einhaltung dieser Vorschrift kontrollieren.

Die Lautstärke ist grundsätzlich so einzustellen, dass sie nicht über die nächsten Gruppen/Wagen hinaus wahrgenommen werden kann.

Lautsprecher sind so zu installieren das ihre Abstrahlrichtung in das Wageninnere zeigt. Außerdem müssen die Lautsprecher fest verschraubt, nicht drehbar und gut sichtbar sein. Das Abdecken mit Stoff ist nicht erlaubt. Erfüllt der Wagen diese Punkte nicht, wird der Gruppe die Teilnahme am Umzug nicht gestattet.
Nach Ende des Umzuges, ist die Musik sofort abzustellen!

6. Verhalten bei der Bildung sogenannter „Menschentrauben“

Unter dem Begriff „Menschentraube“ verstehen die Veranstalter eine größere Gruppe von Personen die nicht eindeutig (z. B. durch Kostüme) dem voraus- bzw. nachfolgenden Wagen zugeordnet werden können. Sollte sich während des Umzuges eine Gruppe vor oder hinter einem Wagen einreihen, muss der vorausfahrende Wagen unaufgefordert und unverzüglich die Musik, sowie sämtliche Aktionen zur Animation der Gruppe/Menschentraube abstellen. Zweck dieser Maßnahme ist ausschließlich das Auflösen der Menschentraube und nicht die Bestrafung des Wagens. Sobald sich die Menschentraube aufgelöst hat, kann die Musik wieder angestellt werden. Zusätzlich sollte der Wagenverantwortliche den sofortigen Kontakt zum Veranstalter oder den Sicherheitskräften suchen und die Gruppe melden. Ist dies während des Umzuges nicht möglich, sollte nach dem Umzug der Kontakt zum Veranstalter gesucht werden.

Um die Bildung von Menschentrauben zu vermeiden sollte der Abstand zwischen zwei Wägen während des Umzuges so gering wie möglich gehalten werden.

7. Sauberkeit

Bei Verstößen werden die Kosten der Straßenreinigung an den Verantwortlichen berechnet.
Das Urinieren vom Wagen ist untersagt.

8. GEMA

Jeder Zugteilnehmer mit einer Lautsprecheranlage, egal ob fest installiert oder tragbar, ist zur Zahlung von GEMA-Gebühren in Höhe von 20€ verpflichtet.

9. Kaution / Strafen bei Verstoß gegen die Richtlinien

Je Wagen/ Gruppe kann eine Kaution in Höhe von 200€ vom jeweiligen Veranstalter eingezogen werden. Die Kaution wird am nachfolgenden Werktag auf das bei der Zuganmeldung angegebene Bankkonto überwiesen.

Die Kaution verfällt sobald gegen einen in dieser Richtlinie genannten Punkte verstoßen wird. Ein Verstoß gegen diese Richtlinien führt neben dem kompletten Verlust der Kaution zum Ausschluss aller an dieser Richtlinie angeschlossenen Umzüge.

10. Versicherung

Wir empfehlen den Versicherungsschutz für Brauchtumsveranstaltungen zusammen mit der Kfz-Versicherung des Zugfahrzeugs für die Fahrten mit dem Faschingswagen sicherzustellen.04